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Arbeits-Gemeinschaft Genealogie Schleswig-Holstein e.V. (AGGSH e.V.)  -  Seit 2003 Informationsdrehscheibe für Genealogie / Familienforschung in der Mitte Schleswig-Holsteins

Satzung der Arbeits-Gemeinschaft Genealogie Schleswig - Holstein e.V.

 

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein trägt den Namen " Arbeits-Gemeinschaft Genealogie Schleswig - Holstein " und ist nachfolgend in dieser Satzung kurz als AGGSH e.V. bezeichnet.

Der Verein führt nach der Eintragung in das Vereinsregister den Zusatz e. V.

Der Sitz des Vereins ist Neumünster.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck

(1)    Zweck der AGGSH e.V. ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung.

(2)    Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

2.1  Gemeinschaftliche intensive Forschung zur Auswanderung aus Schleswig - Holstein und deren Veröffentlichung.
2.2  Transkribieren der Volkszahl - Register aus Schleswig - Holstein als  Datenbank öffentlich  frei verfügbar.
2.3  Mit interessierten genealogischen Forschern in allen Ländern der Erde, insbesondere in deutsch - dänische, deutsch - amerikanische und deutsch - australische Zusammenarbeit die historische und genealogische Forschung zu fördern.
2.4  Eine intensive Zusammenarbeit mit den  Einrichtungen der Universitäten des Landes Schleswig - Holstein, sowie den staatlichen, kommunalen und kirchlichen Archiven.

(3)     Die AGGSH e.V. mit Sitz in Neumünster verfolgt den Zweck, die Kenntnisse über die Geschichte der Auswanderung, das transkribieren der Volkszählung und der Genealogie zu fördern und zu verbreiten.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts" Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. 

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Mitglieder des Vorstandes und für den Verein in sonstiger Weise ehrenamtlich Tätige können eine Erstattung ihrer Kosten und eine angemessene Entschädigung für Zeit- und Arbeitsaufwand erhalten. Einzelheiten werden durch den Vorstand bzw. durch eine Geschäftsordnung festgelegt.

§ 3 Unabhängigkeit

Die Arbeit des Vereins ist parteipolitisch und konfessionell unabhängig. Der Verein bekennt sich ausdrücklich zum Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland.

§ 4 Vereinsmitgliedschaft 

(1)    Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden. Über den schriftlich zu stellenden Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Zustellung des Aufnahmebeschlusses. Mit der Aufnahme in den Verein erkennt das Mitglied die Satzung an; es verpflichtet sich, Satzungsregeln und Beschlüsse der Vereinsorgane zu befolgen.

(2)    Die Ablehnung eines Aufnahmeantrags bedarf keiner Begründung.

Die Mitgliedschaft im Verein erlischt durch Kündigung, Tod, Ausschluß, Erlöschen der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen oder der Auflösung des Vereins.
Der Austritt kann nur nach vorheriger schriftlicher Kündigung, drei Monate zum Ende des Kalenderjahres erfolgen

(3)  Ein Mitglied kann im Falle eines schwerwiegenden Verstoßes gegen die Satzung, das Ansehen und die Zwecke des Vereins durch die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit auf Vorschlag des Vorstandes ausgeschlossen werden.

Vor der Beschlußfassung über den Ausschluß ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich zu den Vorwürfen zu äußern mit der Maßgabe, innerhalb von vierzehn Tagen, nachdem es davon Kenntnis erhalten hat, dagegen Berufung einzulegen.

Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist endgültig.

In der Zeit zwischen dem Vorschlag des Vorstandes über den Ausschluß und der Entscheidung der Mitgliederversammlung ruht die Mitgliedschaft des Betreffenden Mitglieds.

(4)  Ein Mitglied, das sich mit der Zahlung des Jahresbeitrages länger als ein Jahr in Verzug befindet, wird vom Kassenführer unter Hinweis auf diese Satzungsbestimmung und unter Einräumung einer letzten Zahlungsfrist von zwei Wochen gemahnt. Nach fruchtlosem Ablauf auch dieser Frist erfolgt die Streichung des Mitglieds aus dem Mitgliederverzeichnis, ohne dass es noch einer gesonderten Mitteilung bedarf. Die Streichung wird auf Antrag des Mitglieds rückwirkend aufgehoben, sobald aufgelaufene Verbindlich-keiten (Beiträge und die dem Verein entstandenen Kosten) bezahlt sind.

(5)  Auf Empfehlung vom Vorstand können verdiente Persönlichkeiten zu Ehrenmitgliedern auf Lebenszeit ernannt werden.

§ 5 Beiträge

(1)  Von den Mitgliedern wird ein jährlicher Beitrag erhoben, dessen Höhe die Mitgliederversammlung beschließt. Der Beitrag ist jeweils im Januar bzw. bei Eintritt fällig.

In besonderen Fällen kann die Mitgliederversammlung die Erhebung einer Umlage beschließen.

(2) Außer den regelmäßigen Beiträgen können Spenden entrichtet werden. Nach der Bestätigung der Gemeinnützigkeit durch die Finanzverwaltung erhält der Spender auf  Anforderung eine entsprechende Spendenbescheinigung.

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  • die Mitgliederversammlung,
  • der Vorstand,
  • der Beirat des Vorstandes.
§ 7 Mitgliederversammlung

(1)    Die Mitgliederversammlung muß mindestens einmal im Jahr - im ersten Halbjahr - stattfinden.

Die Einladungen sollen unter Angabe der Tagesordnung schriftlich auf dem Postwege oder per E-Mail spätestens vier Wochen vor dem Termin der Versammlung zum Versand gegeben werden.

Die Leitung der Mitgliederversammlung hat der erste Vorsitzende des Vereins, im Verhinderungsfall der zweite Vorsitzende oder ein Vorstandsmitglied.  

§ 8 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Auf Beschluß des Vorstands, der mit einfacher Mehrheit der erschienenen Vorstandsmitglieder getroffen wird, ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung vom Vorstand einzuberufen. Das gilt ebenso, wenn mindestens 10% der ordentlichen Mitglieder dieses schriftlich mit der Angabe des Grundes beantragen. Für die Einladung und Durchführung gelten die gleichen Regelungen wie für die Mitgliederversammlung.

§ 9 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung

(1)    Der Beschlußfassung durch die Mitgliederversammlung unterliegen:

  • Bericht des Vorstands über das vergangene Kalenderjahr
  • Genehmigung der Jahresrechnung nach Prüfung der Kassenführung durch die von der Mitgliederversammlung gewählten Kassenprüfer und Gegenzeichnung des Kassenführers.
  • Genehmigung des vom Vorstand vorgelegten Haushaltsplanes
  • Entlastung des Vorstandes
  • Wahlen des Vorstandes und der Kassenprüfer
  • Festsetzung des Jahresmitgliedsbeitrages
  • Weitere Punkte, die von einem Mitglied beantragt und mindestens zwei Wochen vorher schriftlich beim Vorstand eingereicht wurden.

(2)    Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Auflösung des Vereins, über Satzungsänderungen und Ausschlußanträge gemäß §4(3) mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, in den übrigen Punkten mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

Die Abstimmung erfolgt in der Regel offen. Die geheime Wahl ist jedoch zwingend durchzuführen, wenn ein anwesendes Mitglied die geheime Wahl fordert.

Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.

Jedes Mitglied hat eine Stimme.

Abwesende Mitglieder können sich durch ein anderes Mitglied, dem eine schriftliche Vollmacht zu erteilen ist, vertreten lassen. Ein Mitglied kann maximal drei auf eine Vollmacht gestützte Stimmrechte ausüben.

(3)    Die Mitgliederversammlung wählt die Mitglieder des Vorstandes, die Vereinsmitglieder sein müssen, für die Dauer von zwei Jahren. Die Wiederwahl ist zulässig.

Die Kassenprüfer dürfen nicht für zwei aufeinanderfolgende Amtsperioden gewählt werden.

(4)    Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das von dem/der Versammlungsleiter/in und dem/der Schriftführer/in und einem ordentlichen Mitglied zu unterzeichnen ist. 

§ 10 Vorstand

(1)    Der Vorstand setzt sich zusammen aus: 

  • dem/der ersten Vorsitzenden
  • dem/der zweiten Vorsitzenden
  • dem/der Kassenführer/in
  • dem/der Schriftführer/in
  • dem/der Sprecher/in des AGGSH-Forum.

(2)    Vertretungsberechtigt für den für die AGGSH e.V., - und zwar jeder für sich - im Sinne des § 26 BGB sind:

  • der/die erste Vorsitzende
  • der/die zweite Vorsitzende
  • der/die Kassenführer/in gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied  
  • der/ die Schriftführer/in gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied
  • der/die Sprecher/in des AGGSH - Forum gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied.   

(3)    Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit diese nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Er führt die laufenden Geschäfte und vertritt den Verein nach innen und außen. Der Vorstand bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt. 

Mit der Beendigung der Vereinsmitgliedschaft endet auch das Amt im Vorstand.

Vorstandsbeschlüsse werden in der Regel im schriftlichen Umlaufverfahren (auch per E-Mail) herbeigeführt. Bei Bedarf können durch den 1. Vorsitzenden (im Verhinderungsfalle durch den 2. Vorsitzenden) Vorstandssitzungen einberufen werden.

Einladungen zu Vorstandssitzungen sollen in der Regel mindestens 8 Kalendertage vor dem Termin schriftlich (auch per E-Mail) und möglichst unter Mitteilung einer Tagesordnung erfolgen. Dem/der ersten Vorsitzenden - im Verhinderungsfall dem Vertreter/in - obliegt die Leitung der Vorstandssitzung.  Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. 

Der Vorstand trifft seine Entscheidungen mit einfacher Stimmenmehrheit.

(4)    Über Vorstandssitzungen ist vom Schriftführer (im Verhinderungsfalle durch einen zu bestimmenden Protokollführer) eine Niederschrift (Beschlussprotokoll) zu fertigen und von ihm und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen. 

Im Umlaufverfahren gefasste Beschlüsse sind vom Schriftführer zu protokollieren und mit den Beschlussprotokollen über den Verlauf von Vorstandssitzungen aufzubewahren. 

(5)    Der Vorstand ist ermächtigt eine Geschäftsordnung aufzustellen. Über den Inhalt der Geschäftsordnung entscheidet der Vorstand, soweit dies nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten ist.

(6)    Der Vorstand darf, per Geschäftsbesorgungsvertrag, die laufenden Verwaltungsaufgaben auf einen Dritten übertragen.

(7)    Es ist gestattet, daß die Vorstandsmitglieder der AGGSH e.V.  in den angelsächsisch sprechenden Ländern den Titel " Präsident ", in entsprechender Abstufung im Vorstand, führen.

§ 11 Nachwahl

(1)    Scheidet ein Mitglied des Vorstands vor Ablauf der Amtszeit aus, so ist der Vorstand befugt, hierfür einen Nachfolger bis zum Ende der eigentlichen Amtszeit zu benennen.

(2)    Scheidet der /die erste Vorsitzende oder der/die zweite Vorsitzende vorzeitig aus, so hat innerhalb von drei Monaten eine außerordentliche Mitgliederversammlung stattzufinden, in der für die restliche Amtszeit ein/eine Nachfolger/in gewählt wird.

Das gilt auch für den Fall, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder vorzeitig ausscheiden.

§ 12 Kassenprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer, die dem Vorstand nicht angehören dürfen. Die Kassenprüfer prüfen die Ordnungsmäßigkeit der Kassenführung und bestätigen dies durch ihre Unterschrift. Sie legen der Versammlung hierüber einen Bericht vor.

§ 13 AGGSH - Forum

Die AGGSH e.V. vertritt im Innen- Außenverhältnis alle Arbeitsgruppen des Vereins mit ihren Teilnehmern und die Arbeit des  AGGSH - Forum.

Das Vorstandsmitglied der AGGSH e.V. und Sprecher für das AGGSH - Forum hat die Aufgabe allen Nicht - Mitgliedern und Teilnehmern in den Arbeitsgruppen entsprechend zu unterrichten.

Die Teilnehmer in den Arbeitsgruppen, die nicht Mitglieder in der AGGSH e.V. sind, bestätigen mit der Aufnahme der Mitarbeit die vorbehaltlose Vertretungsberechtigung durch die AGGSH e.V..

§ 14  Beirat

In dem Beirat werden - auf Vorschlag des Vorstandes -  verdiente Persönlichkeiten berufen. Der Beirat berät den Vorstand und übernimmt Aufgaben für den Vorstand in wissenschaftlichen, geschäftsführenden und organisatorischen Fragen.

§ 15  Auflösung

Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden, die zu diesem Zweck einberufen wird. 

Die Einladungen zur dieser außerordentlichen Mitgliederversammlung sollen schriftlich auf dem Postwege oder per E-Mail spätestens vier Wochen vor dem Termin der Versammlung zum Versand gegeben geben.

Für den Zustimmungsbeschluß über die Auflösung des Vereins bedarf es der Mehrheit von Zweidrittel der abgegebenen gültigen Stimmen.

Bei Auflösung des Vereins oder bei dem Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die

Schleswig-Holsteinische Familienforschung e.V. Kiel
c/o Landesarchiv Schleswig-Holstein
Prinzenpalais
24837 Schleswig

zwecks Verwendung zur Förderung von Wissenschaft und Forschung auf dem Gebiet der Geschichte, der Genealogie und der Volkszählung mit der Verwendung und Hilfe der Datentechnik.

Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand, der sich zu diesem Zeitpunkt im Amt befindet.

§ 16 Inkrafttreten

Die Satzung ist mit dem Mitgliederbeschluß vom 26. Mai 2018 und der Eintragung im Vereinsregister beim Amtsgericht in Kiel unter VR 4335 KI lfd. Nr.5 am 07. Mai 2019 in Kraft getreten. 

Arbeits-Gemeinschaft Genealogie Schleswig - Holstein e.V.
Der Vorstand

( Hans Peter Voß ) ( Peter Plischewski ) ( Sabine Wieben ) ( Ursula  Müller ) ( Hans-Werner Selken )


Unsere Satzung steht auch als PDF-Datei zum Download zur Verfügung.